___ und folglich zur Erteilung eines Hausverbots nicht berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall ist allerdings klar, dass das Hausrecht bei der B.________ AG lag, da sie die Verfügungsgewalt über das fragliche Gebäude innehatte. Die Privatklägerin war somit berechtigt, dem Beschuldigten ein Hausverbot zu erteilen. Ferner kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB berufen, in dem Sinne als er mit der Abholung seiner Post höherwertige Interessen gewahrt hätte, die eine Verletzung des Hausrechts der Privatklägerin gerechtfertigt hätten.