8. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs macht der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung geltend, den Zugang zu dem im Laden der B.________ AG befindlichen Postschalter hätte nur durch jemanden eingeschränkt werden können, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze. Die Privatklägerin sei allerdings nicht berechtigt gewesen, einem Kunden der Post den Zugang zu verweigern. Damit macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Privatklägerin sei nicht Inhaberin des Hausrechts im betroffenen Lebensmittelgeschäft in J.________ und folglich zur Erteilung eines Hausverbots nicht berechtigt gewesen.