Es kann stattdessen auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 12). Sodann vermögen auch die pauschalen, wissenschaftlich nicht belegten bzw. widerlegten Behauptungen des Beschuldigten, das Tragen einer Gesichtsmaske könne zu einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und anderen gesundheitlichen Problemen führen, keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen, welcher ihn in den fraglichen Lokalitäten zum damaligen Zeitpunkt von der Maskentragepflicht entbunden hätte.