Das Gleiche gilt auch für den Anzeigeschalter im Hauptgebäude der Zuger Polizei. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, er hätte über ein Attest verfügt, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte (welches er aber nicht vorzeigen wollte), muss diese Behauptung als allfälliger Rechtfertigungsgrund nicht weiter geprüft werden. Es kann stattdessen auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 12).