3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage anzuwenden. Seite 12/18 6. Sodann hält der Beschuldigte selbst fest, dass es sich beim Lebensmittelgeschäft der Privatklägerin um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt. Es handelt sich somit unbestrittenermassen um einen öffentlich zugänglichen Innenraum i.S.v. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Gleiche gilt auch für den Anzeigeschalter im Hauptgebäude der Zuger Polizei.