Ebenso wenig vermögen die Verweise auf irgendwelche dubiosen Internet-Seiten einen Beweis für die offensichtlich wahrheitswidrigen Behauptungen des Beschuldigten zu erbringen. Im Übrigen müssen sich die Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen, sondern können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 5; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Folglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Strafbehörden des Kantons Zug legitimiert sind, die genannte Strafbestimmungen von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1