5. Ein Kernpunkt der Berufung des Beschuldigten ist die Behauptung, die staatlichen Behörden seien in Tat und Wahrheit eigentlich privatisiert worden und hätten folglich keine hoheitliche Legitimation, um Gesetze anzuwenden bzw. ihn zu bestrafen. Wie voranstehend aufgezeigt und grundsätzlich auch allgemein bekannt, fusst der Schweizer Rechtsstaat auf der Bundesverfassung und im Rahmen der Kompetenzordnung von Art. 42 ff. BV auf den Verfassungen der Kantone. Alle hier anwendbaren Gesetze wurden von demokratisch gewählten Parlamentariern auf Kantons- oder Bundesebene beschlossen.