Die Unabhängigkeit der Gerichte wird sowohl durch Bundesverfassung wie auch durch die StPO und das GOG ZG garantiert (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 4 Abs. 1 StPO, § 3 Abs. 1 GOG ZG). Ferner wird das Wesen des Kantons Zug als demokratischer Freistaat unter § 1 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zug festgehalten.