4. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Kanton Zug hat die Organisation der Gerichte unter § 52 ff. der kantonalen Verfassung sowie im Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG) geregelt. Die Unabhängigkeit der Gerichte wird sowohl durch Bundesverfassung wie auch durch die StPO und das GOG ZG garantiert (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 4 Abs. 1 StPO, § 3 Abs. 1 GOG ZG).