(OG GD 1 S. 8- 13). Seite 11/18 3. In der Bundesverfassung wird unter Art. 123 Abs. 1 BV sodann festgehalten, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes ist. Auf dieser Grundlage hat die Bundesversammlung das Strafgesetzbuch erlassen. Gemäss Art.