Gemäss Art. 3b Abs. 1 der am 8. Februar und 19. April 2021 geänderten Covid-19-Verordnung besondere Lage muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Gesichtsmaske tragen. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage bestehe, um Personen, die sich der Maskentrageplicht widersetzten, zu bestrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E.3.3). Im Übrigen wird auf die zutreffenden und auch unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage verwiesen (OG GD 1 S. 8- 13).