2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG widersetzt; wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Art. 6 Abs. 2 lit. a EpG erlaubt dem Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anzuordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung ("Covid-19-Verordnung besondere Lage"). Gemäss Art.