2. Auch betreffend den Vorfall vom 27. April 2021 wird hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel und der Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen vollumfänglich beigepflichtet wird (OG GD 1 S. 7 Rz. 2.2.3). Im Berufungsverfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt der folgende Sachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt: Die B.________ AG erteilte dem Beschuldigten am 26. April 2021 in Anwesenheit von zwei Zeugen ein Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren für sämtliche Verkaufsstellen von B.________ und H.________.