Berufungsverfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt der folgende Sachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt: Der Beschuldigte hielt sich am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35 Uhr, im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) sowie am 26. April 2021, um ca. 12:15 Uhr, im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________ auf, ohne jeweils eine Gesichtsmaske zu tragen.