2. In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2022 wiederholte der Beschuldigte seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachten Argumente und ergänzte diese unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. Juli 2022 teilweise. Zur Behauptung, das Obergericht des Kantons Zug sei als Kapitalgesellschaft registriert, druckte der Beschuldigte einen anscheinend auf Google auffindbaren Eintrag ab, in welchem das Obergericht als "Obergericht AG des Kantons Zug" bezeichnet wird. Ein gleicher Eintrag existiert gemäss der Eingabe des Beschuldigten auch vom Kantonsgericht des Kantons Zug als "Kantonsgericht AG" (OG GD 10).