Er könne nur durch jemanden eingeschränkt werden, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze. Das heisse, der Zugang zu diesen Poststellen, auch wenn sie in den privaten Räumlichkeiten, im vorliegenden Fall der B.________ AG, liegen, sei öffentlich. Der Privatklägerin fehle die Kompetenz, einem Kunden der Post für den öffentlichen Bereich ein Hausverbot zu erteilen. Einem Hausverbot für diesen öffentlichen Bereich fehle daher jede rechtliche Grundlage. Dazu komme, dass die Covid-19-Massnahmen keine rechtliche Wirkung hätten, weil sie von Privaten ohne Kompetenzen erlassen worden seien (OG GD 4 S. 18-19).