1.7 Die Privatklägerin B.________ AG habe dem Beschuldigten am 26. April 2021 ein Hausverbot erteilt. Grundsätzlich sei ein Unternehmen berechtigt, gegen einzelne Menschen im Rahmen des Privatrechts ein Hausverbot zu erlassen. Die Privatklägerin betreibe in J.________ einen Lebensmittelladen und gleichzeitig eine Poststelle. Die Schweizerische Post AG habe nach wie vor einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen, obschon sie privatisiert worden sei. Der Zugang zu den verschiedenen Poststellen sei daher öffentlich. Er könne nur durch jemanden eingeschränkt werden, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze.