1.6 Die erlassenen Covid-19-Normen, aber nicht nur diese, seien nichts anderes als Erlasse von Privaten, die schlussendlich von Privaten in Kraft gesetzt worden seien, die sich Verwaltungsräte nennen würden und früher Bundesräte genannt worden seien. Mangels hoheitlicher Legitimität seien alle diese Normen nicht rechtsverbindlich, weshalb alle Handlungen, die sich auf die neuen Normen stützen würden, im doppelten Sinne nichtig seien. Zu Beginn der Pandemie sei kommuniziert worden, dass die Gesichtsmasken keine gesundheitlich positiven Effekte hätten. Ein halbes Jahr später sei die Maskenpflicht eingeführt worden.