7. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist.