grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). 6.2 Von den Parteien wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit den im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.