85 Abs. 4 lit. a StPO, sodass der Beschluss vom 26. Juli 2022 am 3. August 2022 als rechtsgültig zugestellt zu gelten hat. Die entsprechende 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung begann somit am 4. August 2022 zu laufen und endete folglich am 2. September 2022. Der Beschuldigte reichte seine Berufungsbegründung vom 1. September 2022 somit innert Frist ein, womit das Gültigkeitserfordernis von Art. 406 Abs. 3 StPO gegeben ist.