4.2 Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 26. Juli 2022 eine 30-tägige Frist ab Zustellung angesetzt, um seine Berufung weiter zu begründen. Der per Einschreiben gleichentags versandte Beschluss wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt, sodass dieser am 3. August 2022 an das Gericht zurückgesandt wurde. Der erwähnte Beschluss wurde dem Beschuldigten sodann am 10. August 2022 per A-Post plus zur Kenntnisnahme zugesandt. Da der Beschuldigte nach der Erklärung der Berufung mit weiteren Postsendungen rechnen musste, greift die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit.