4.1 Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.1.4.2).