a StPO zulässig ist. Sodann hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Berufung oder Anschlussberufung erhoben und von keiner Partei wurden Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2022 sodann aus, das Gericht könne die Berufung selbstverständlich in einem schriftlichen Verfahren behandeln (OG GD 10 S.1). Damit hat der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens erklärt.