Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig. In seiner begründeten Berufungserklärung bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte, welche diesen Schuldsprüchen zugrunde liegen, mit keinem Wort. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz angewandten rechtlichen Grundlagen, insb. auch diejenigen, welche ihre eigene Zuständigkeit begründen würden, seien zu Unrecht angewandt worden. Damit sind ausschliesslich Rechtsfragen Gegenstand des Berufungsverfahrens, womit die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist.