3.1 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann unabhängig von einem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1). 3.2 Mit Urteil vom 2. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3b Seite 6/18