Denn unter Ziff. 3.1 entschied die Vorinstanz CHF 100.00 der Verfahrenskosten des Verfahrens 3A 2021 1925 auf die Staatskasse zu nehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Dispositiv-Ziff. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten wollte, womit die entsprechende Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzustellen. Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).