Aus der in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung geht allerdings hervor, dass der Beschuldigte die Legitimität der staatlichen Behörden in Frage stellt und mit keinem Punkt des vorinstanzlichen Urteils einverstanden ist. Folglich ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht, so dass auf eine Fristansetzung zur Klärung der Rechtsbegehren i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Allerdings hat der Beschuldigte kein Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 3.1 des vorinstanzlichen Urteils. Denn unter Ziff.