2.2 Die schriftliche Berufungsanmeldung vom 11. Mai 2022 enthält keine Anträge. In der Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 führt der Beschuldigte am Ende seiner Eingabe mehrere Rechtsbegehren auf, die allerdings keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil aufweisen. Aus der in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung geht allerdings hervor, dass der Beschuldigte die Legitimität der staatlichen Behörden in Frage stellt und mit keinem Punkt des vorinstanzlichen Urteils einverstanden ist.