Am Telefon wurde ihm gesagt, dass eine mündliche Berufungsanmeldung an der Hauptverhandlung zu Protokoll hätte gegeben werden müssen und dass später nur noch schriftlich Berufung angemeldet werden könne. Die Frage, ob eine telefonische Berufungsanmeldung möglich ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch, Lieber, Summers, Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 5), kann aber vorliegend offenbleiben, da der Beschuldigte bzw. die von ihm mandatierte Rechtsanwältin ohnehin mit Schreiben vom 11. Mai 2022 schriftlich Berufung angemeldet hat.