1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschuldigte meldete sich am 9. Mai 2022 telefonisch bei der Vorinstanz, um Berufung anzumelden. Am Telefon wurde ihm gesagt, dass eine mündliche Berufungsanmeldung an der Hauptverhandlung zu Protokoll hätte gegeben werden müssen und dass später nur noch schriftlich Berufung angemeldet werden könne.