10. Der per Einschreiben versandte Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und entsprechend zurückgesandt. Am 10. August 2022 wurde der Beschluss dem Beschuldigten per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zugesandt (OG GD 9/1). 11. Mit Eingabe vom 1. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschuldigte eine Berufungsbegründung ein (OG GD 10). Diese wurde mit Schreiben vom 8. September 2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 11).