8. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erklärte, sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten, liessen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen (OG GD 7). 9. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde sodann das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 9).