7. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt. Zudem wurden den Parteien verschiedene Fristen angesetzt. Insbesondere wurden sie eingeladen, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu einer möglichen Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu äussern (OG GD 5).