2. Er wird dafür bestraft mit: 2.1 einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren; 2.2 einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. 3.1 CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021 1925 (entsprechend den Kosten gemäss Strafbefehl 3A 2021 1252) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2 Die Vorverfahrenskosten betragen