2.2 Aufgrund der Missachtung der Maskentragepflicht in den Räumlichkeiten der B.________ AG am 26. April 2021 händigte die Polizei dem Beschuldigten am 26. April 2021 gleichentags einen Bussenzettel aus, auf welchen innert Zahlungsfrist von 30 Tagen keine Zahlung erfolgte. Folglich leitete die Polizei bezüglich dieses Vorfalls mittels Rapport an die Staatsanwaltschaft das ordentliche, kostenpflichtige Strafverfahren ein (act. 1/2 [3A 2021 1925]).