2.1 Mit Strafbefehl Nr. 3A 2021 1252 der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 19. Februar 2021 im Hauptgebäude der Zuger Polizei der Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 und Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie ("Covid-19-Verordnung besondere Lage") schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (act. 1/3 [3A 2021 1925]). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2021 Einsprache (act. 1/4 [3A 2021 1925]).