{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so\nbefindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs.\n3 StPO).\n\n4. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n5. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen wurden nicht substantiiert angefochten und erweisen\nsich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des\nBerufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das\nUrteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen.\n\n6. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen.\nFolglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.\nSeite 17/18\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom\n2. Mai 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3.1 (CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021\n1925 [entsprechend den Kosten gemäss Strafbefehl 3A 2021 1552] werden auf die\nStaatskasse genommen) in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.\n\n3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen:\n3.1 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;\n3.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j\nEpG, begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-\nVerordnung besondere Lage (in der Fassung vom 8. Februar 2021 bzw. 19. April 2021).\n\n4. Er wird dafür bestraft mit:\n4.1 einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren;\n4.2 einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der\nÜbertretungsbusse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.\n\n5. Die Zivilforderung der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n6. Die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft\nCHF 3'446.25 und werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 90.00 Auslagen\nCHF 2'090.00Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage\ndes Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\nSeite 18/18\n\n9. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________\n- Beschuldigten\n- Privatklägerin B.________ AG\n- Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (zur Kenntnis)\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv)\n- Amt für Migration des Kantons Zug\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:\n- Zuger Polizei (§ 123 GOG)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nDr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}