{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat\nund erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat mithin in einem ersten\nSchritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle\ndiesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem\nzweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, wobei es den jeweiligen konkreten Umständen\nRechnung zu tragen hat und für jedes einzelne Delikt die Strafart festzulegen hat (sog.\nSeite 15/18\n\nkonkrete Methode). Die schwerste Straftat ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nabstrakt zu bestimmen; als schwerste Tat gilt dabei die mit dem schärfsten Strafrahmen\nbedrohte Tat. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, so ist\nvon derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die schwerste Strafe nach sich zieht\n(Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Bei gleicher konkreter\nSchwere kann es die zeitlich erste Tat sein (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019,\nN 520). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.\nStGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.3 ff.; Urteil des\nBundesgerichts 6B_779/ 2020 vom 16. September 2020 E. 4.2). Dasselbe gilt für die Bildung\nder Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144\nIV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des\nBundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2). Die Gesamtstrafenbildung\ngilt auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).\n\n2.3.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte zwei Mal einer Übertretung schuldig gemacht. In einem\nersten Schritt ist gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Im\nvorliegenden Fall kann allerdings keine schwerste Tat eruiert werden, da beide\nMissachtungen der Maskentragepflicht den gleichen Strafrahmen haben und auch\nhinsichtlich der konkreten Tatschwere identisch sind. Folglich ist zuerst für die zeitlich erste\nTat eine Einsatzstrafe zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe dann\nangemessen zu erhöhen.\n\n2.3.3 Um das Tatverschulden festzulegen, ist zu überlegen, wie sich die konkrete Tat im Vergleich\nmit anderen Tatvarianten einordnen lässt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist\ndas Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 unter\nBerücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente nicht mehr als leicht einzustufen,\nda doch leichtere Tatvarianten denkbar sind, z.B. im Falle eines eventualvorsätzlichen\nHandelns. Berücksichtigt man allerdings die finanziell angespannte Situation des\nBeschuldigten – er verfügt gemäss den Abklärungen der Vorinstanz weder über Einkommen\nnoch über Vermögen (OG GD 1 S. 15) – und würdigt, dass die Ordnungsbusse im\nOrdnungsbussenverfahren für einen Verstoss bloss CHF 100.00 beträgt (und mithin ein\nerhebliche Disparität zum maximalen Bussenbetrag von CHF 10'000.00 gemäss Art. 106\nAbs. 1 StGB besteht), so ist die Busse insgesamt im untersten Bereich des Strafrahmens\nanzusiedeln. Dem Tatverschulden für das Delikt begangen am 19. Februar 2021\nangemessen ist mithin eine Busse von CHF 150.00.\n\n2.3.4 Die voranstehenden Ausführung haben auch Gültigkeit für die Tat vom 26. April 2021. Auch\nfür diesen Verstoss gegen die Maskentrageplicht gemäss der erwähnten Covid-19-\nVerordnung ist die konkret verschuldensangemessene Strafe eine Busse von CHF 150.00.\nUnter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten drängt sich keine Strafschärfung oder\n-minderung auf.\n\n2.3.5 Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist die Einsatzstrafe (für die Übertretung vom\n19. Februar 2021) von CHF 150.00 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu\nerhöhen. Da beide Delikte ihren Ursprung in der gleichen Geisteshaltung des Beschuldigten\nhaben und auch sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist die\nSeite 16/18\n\nEinsatzstrafe um einen Drittel der gedanklichen Strafe für das Delikt vom 26. April 2021 zu\nasperieren, d.h. zu erhöhen.\n\n2.4 Der Beschuldigte wird somit für die beiden von ihm verübten Übertretungen in Anwendung\ndes Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gesamthaft mit einer Busse von\nCHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine\nErsatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umgewandelt.\n\nVI. Kostenfolgen und Zivilforderung\n\n1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilforderung der Privatklägerin blieben im\nBerufungsverfahren unbestritten, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 17).\nDen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die Zivilforderung der\nPrivatklägerin wird somit gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.\n\n2. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder\ndie beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des\nVerfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n"}