{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2 Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden als sehr leicht bezeichnet werden. Der\nBeschuldigte betrat trotz Hausverbot ein öffentlich zugängliches B.________\nVerkaufsgeschäft. Im Vergleich zum unbefugten Betreten einer Privatwohnung waren die\nAuswirkungen des vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs auf das\nSicherheitsempfinden der Privatklägerin bzw. deren Angestellten relativ gering. In subjektiver\nHinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zumindest teilweise dürfte es ihm darum\ngegangen sein, seine Post abzuholen, was das Verschulden etwas relativiert. Das\nGesamtverschulden ist insgesamt als sehr leicht zu taxieren, was eine Sanktion im untersten\nDrittel des Strafrahmens ermöglicht. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Geldstrafe\nvon 25 Tagessätzen für den Hausfriedensbruch angemessen.\n\n1.3 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der\nTatbegehung an sich nichts zu tun haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Zu diesen\nTäterkomponenten gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,\ndas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das\nLeben der beschuldigten Person. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der\nVorstrafen kann auf die nachfolgend wiedergegebenen, bereits von der Vorinstanz\nvorgenommenen Ausführungen abgestellt werden.\n\nHinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist vom heute 44-jährigen Beschuldigten lediglich\nbekannt, dass er ledig ist, mit seiner Partnerin in einer Wohnung in J.________ wohnt und\nzurzeit weder Einkommen erzielt noch Vermögen hat. Zu seinen finanziellen Verhältnissen\nwollte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch an der Hauptverhandlung Angaben\nmachen (act. 13/1 [1A 2021 1231]; GD 8/2 [SE 2021 34]; 11/1 S. 2). Aus den von der\nStaatsanwaltschaft edierten Steuerdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte zuletzt für das\nJahr 2019 nach Ermessen veranlagt wurde und sein in der Schweiz steuerbares Einkommen\nCHF 28'000 betrug (act. 13/3 [1A 2021 1231]).\n\nDer Beschuldigte ist zweimal vorbestraft (GD 10 [SE 2021 28] = GD 14 [SE 2021 34]). Am\n21. September 2015 wurde er wegen Sachbeschädigung, begangen am 30. September\n2014, und am 11. April 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,\nSeite 14/18\n\nbegangen am 30. September 2014, bestraft. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu\nberücksichtigen.\n\nMit der Vorinstanz ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkomponente\num fünf Tagessätze zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30\nTagessätzen zu bestrafen.\n\n1.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000.00 Franken.\nAusnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies\ngebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Die korrekt erfolgte\nBerechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren\nunbestritten, sodass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 15). Die Tagessatzhöhe\nbeträgt mithin CHF 60.00.\n\n1.5 Ferner kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug (inkl. Dauer\nder Probezeit) sowie zum Verzicht auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB\ngefolgt werden (OG GD 1 S. 16). Der Beschuldigte wird somit für das von ihm verübte\nVergehen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 bestraft, unter Gewährung\ndes bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren.\n\n1.6 Abschliessend wird der Beschuldigte – in Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm für die Bezahlung der Geldstrafe gewährte bedingte\nVollzug widerrufen und zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn er innerhalb der\nProbezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verüben sollte und deswegen zu erwarten\nwäre, dass er weitere Straftaten verüben werde.\n\n2.1 Beim Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1\nlit. j EpG i.V.m. Art. 13 lit. f und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand\nam 8. Februar und 19. April 2021) handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse bis zu\nCHF 10'000.00 bestraft wird.\n\n2.2 Das Ordnungsbussengesetz (OBG) findet vorliegend keine Anwendung. Denn einerseits\nwurde nur im Verfahren 3 A 2021 1925 eine Ordnungsbusse ausgesprochen, andererseits\nhat der Beschuldigte diese Ordnungsbusse nicht bezahlt, womit gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG\nein ordentliches Strafverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger, Kommentar\nStrassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, Art. 11 OBG N 5). Bei der\nStrafzumessung kann somit nicht auf die in Anhang 2 der damals in Kraft gewesenen\nFassung der OBV enthaltenen Bussenliste 2 (Art. 103 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und OBV\nAnhang 2 Bussenliste 2) abgestellt werden.\n\n"}