{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Sodann hält der Beschuldigte selbst fest, dass es sich beim Lebensmittelgeschäft der\nPrivatklägerin um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt. Es handelt sich somit\nunbestrittenermassen um einen öffentlich zugänglichen Innenraum i.S.v. Art. 3b Abs. 1\nCovid-19-Verordnung besondere Lage. Das Gleiche gilt auch für den Anzeigeschalter im\nHauptgebäude der Zuger Polizei. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr\ngeltend macht, er hätte über ein Attest verfügt, welches ihn von der Maskentragepflicht\nbefreit hätte (welches er aber nicht vorzeigen wollte), muss diese Behauptung als allfälliger\nRechtfertigungsgrund nicht weiter geprüft werden. Es kann stattdessen auf die schlüssigen\nErwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 12). Sodann vermögen auch die\npauschalen, wissenschaftlich nicht belegten bzw. widerlegten Behauptungen des\nBeschuldigten, das Tragen einer Gesichtsmaske könne zu einer Unterversorgung des\nGehirns mit Sauerstoff und anderen gesundheitlichen Problemen führen, keinen\nRechtfertigungsgrund zu begründen, welcher ihn in den fraglichen Lokalitäten zum\ndamaligen Zeitpunkt von der Maskentragepflicht entbunden hätte. Schliesslich bestehen\nauch keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten die Maskentragepflicht bekannt war und\ner vorsätzlich dagegen verstiess.\n\n7. Indem sich der Beschuldigte am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35 Uhr, im\nHauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) sowie am 26. April 2021, um ca. 12:15\nUhr, im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________ aufgehalten hat,\nohne eine Maske zu tragen, hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das\nEpidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, begangen durch Missachtung von Art. 13\nlit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 8. Februar und\n19. April 2021) schuldig gemacht.\n\n8. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs macht der Beschuldigte in seiner\nBerufungserklärung geltend, den Zugang zu dem im Laden der B.________ AG befindlichen\nPostschalter hätte nur durch jemanden eingeschränkt werden können, der die hoheitliche\nKompetenz dazu besitze. Die Privatklägerin sei allerdings nicht berechtigt gewesen, einem\nKunden der Post den Zugang zu verweigern. Damit macht der Beschuldigte sinngemäss\ngeltend, die Privatklägerin sei nicht Inhaberin des Hausrechts im betroffenen\nLebensmittelgeschäft in J.________ und folglich zur Erteilung eines Hausverbots nicht\nberechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall ist allerdings klar, dass das Hausrecht bei der\nB.________ AG lag, da sie die Verfügungsgewalt über das fragliche Gebäude innehatte. Die\nPrivatklägerin war somit berechtigt, dem Beschuldigten ein Hausverbot zu erteilen. Ferner\nkann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17\nStGB berufen, in dem Sinne als er mit der Abholung seiner Post höherwertige Interessen\ngewahrt hätte, die eine Verletzung des Hausrechts der Privatklägerin gerechtfertigt hätten.\nSo ist bereits keine akute Gefahr erkennbar, die von der fehlenden Möglichkeit, die Post\nabzuholen, ausgegangen wäre. Zudem wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen,\nzuerst das Gespräch mit der Privatklägerin zu suchen und um Herausgabe seiner Post bzw.\neine diesbezügliche Lösung zu bitten. Offenbar war es nach dem Hausverbot möglich, dass\nder Beschuldigte seine Post in einer anderen Poststelle abholen konnte (SE 2021 28 GD 11\nS. 2). Und schliesslich ist auch zu bedenken, dass der Beschuldigte sein Dilemma selbst\nverschuldet hatte, war er es doch, der durch seine Weigerung, eine Gesichtsmaske zu\ntragen, die Verhängung eines Hausverbots provoziert hatte. Indem sich der Beschuldigte\ntrotz des ausgesprochenen und gültigen Hausverbots am 27. April 2021 um 13:24 Uhr in\nSeite 13/18\n\nKenntnis dieses Hausverbots und somit gegen den Willen der Berechtigten den B.________\nSupermarkt an der G.________ in J.________ betrat, machte er sich des\nHausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig.\n\nV. Sanktion\n\n1.1 Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die\nGeldstrafe drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 1\nStGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem\nVerschulden des Täters und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen\nVerhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Im Übrigen wird auf die\nAusführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen (OG GD 1 S. 14 ff.)\n\n"}