{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen\ngegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG widersetzt; wer fahrlässig handelt wird mit\nBusse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Art. 6 Abs. 2 lit. a EpG erlaubt dem Bundesrat, nach\nAnhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der\nBevölkerung anzuordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Auf dieser Grundlage erliess\nder Bundesrat die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage\nzur Bekämpfung (\"Covid-19-Verordnung besondere Lage\"). Gemäss Art. 3b Abs. 1 der am\n8. Februar und 19. April 2021 geänderten Covid-19-Verordnung besondere Lage muss jede\nPerson in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Gesichtsmaske tragen. Das\nBundesgericht hielt sodann fest, dass mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage bestehe, um Personen, die sich der Maskentrageplicht widersetzten,\nzu bestrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E.3.3). Im Übrigen\nwird auf die zutreffenden und auch unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu den\nrechtlichen Grundlagen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage verwiesen (OG GD 1 S. 8-\n13).\nSeite 11/18\n\n3. In der Bundesverfassung wird unter Art. 123 Abs. 1 BV sodann festgehalten, dass die\nGesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes ist. Auf dieser Grundlage\nhat die Bundesversammlung das Strafgesetzbuch erlassen. Gemäss Art. 186 StGB wird auf\nAntrag mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer gegen den Willen\ndes Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines\nHauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder\nGarten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines\nBerechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.\n\n4. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in\nStrafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das\nGesetz nichts anderes vorsieht. Der Kanton Zug hat die Organisation der Gerichte unter § 52\nff. der kantonalen Verfassung sowie im Gesetz über die Organisation der Zivil- und\nStrafrechtspflege (GOG) geregelt. Die Unabhängigkeit der Gerichte wird sowohl durch\nBundesverfassung wie auch durch die StPO und das GOG ZG garantiert (Art. 30 Abs. 1 BV,\nArt. 4 Abs. 1 StPO, § 3 Abs. 1 GOG ZG). Ferner wird das Wesen des Kantons Zug als\ndemokratischer Freistaat unter § 1 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zug festgehalten.\n\n5. Ein Kernpunkt der Berufung des Beschuldigten ist die Behauptung, die staatlichen Behörden\nseien in Tat und Wahrheit eigentlich privatisiert worden und hätten folglich keine hoheitliche\nLegitimation, um Gesetze anzuwenden bzw. ihn zu bestrafen. Wie voranstehend aufgezeigt\nund grundsätzlich auch allgemein bekannt, fusst der Schweizer Rechtsstaat auf der\nBundesverfassung und im Rahmen der Kompetenzordnung von Art. 42 ff. BV auf den\nVerfassungen der Kantone. Alle hier anwendbaren Gesetze wurden von demokratisch\ngewählten Parlamentariern auf Kantons- oder Bundesebene beschlossen. Sodann hat das\nBundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde gemäss Art. 188 Abs. 1 BV die\nRechtmässigkeit der vom Bundesrat erlassenen Covid-19-Verordnung besondere Lage\nfestgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E.3.3). Vor diesem\nHintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte zur Überzeugung gelangen konnte,\nBund und Kantone seien in privatrechtliche Unternehmen umgewandelt worden. Zwar trifft es\nzu, dass die SBB und die Post in spezialgesetzliche Aktiengesellschaften umgewandelt\nwurden (vgl. Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen, SR 742.31, sowie\nBundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post, SR 783.1). Allerdings bleibt\nunerklärlich, weshalb auf dieser Grundlage behauptet werden sollte, die Schweizerische\nEidgenossenschaft sei gesamthaft in eine \"Muttergesellschaft\" und der Kanton Zug in eine\n\"Tochtergesellschaft\" umgewandelt worden. Die vom Beschuldigten in nicht\nnachvollziehbarer Weise wiedergegeben Auszüge aus verschiedenen Gesetzen (ZGB, FusG,\nHRegV, etc.) vermögen in dieser Hinsicht keine Klärung zu verschaffen. Ebenso wenig\nvermögen die Verweise auf irgendwelche dubiosen Internet-Seiten einen Beweis für die\noffensichtlich wahrheitswidrigen Behauptungen des Beschuldigten zu erbringen. Im Übrigen\nmüssen sich die Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen, sondern können\nsich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts\n6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 5; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).\nFolglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Strafbehörden des Kantons Zug legitimiert\nsind, die genannte Strafbestimmungen von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1\nCovid-19-Verordnung besondere Lage anzuwenden.\nSeite 12/18\n\n"}