{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.7 Die Privatklägerin B.________ AG habe dem Beschuldigten am 26. April 2021 ein\nHausverbot erteilt. Grundsätzlich sei ein Unternehmen berechtigt, gegen einzelne Menschen\nim Rahmen des Privatrechts ein Hausverbot zu erlassen. Die Privatklägerin betreibe in\nJ.________ einen Lebensmittelladen und gleichzeitig eine Poststelle. Die Schweizerische\nPost AG habe nach wie vor einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen, obschon sie privatisiert\nworden sei. Der Zugang zu den verschiedenen Poststellen sei daher öffentlich. Er könne nur\ndurch jemanden eingeschränkt werden, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze. Das\nheisse, der Zugang zu diesen Poststellen, auch wenn sie in den privaten Räumlichkeiten, im\nvorliegenden Fall der B.________ AG, liegen, sei öffentlich. Der Privatklägerin fehle die\nKompetenz, einem Kunden der Post für den öffentlichen Bereich ein Hausverbot zu erteilen.\nEinem Hausverbot für diesen öffentlichen Bereich fehle daher jede rechtliche Grundlage.\nDazu komme, dass die Covid-19-Massnahmen keine rechtliche Wirkung hätten, weil sie von\nPrivaten ohne Kompetenzen erlassen worden seien (OG GD 4 S. 18-19).\n\n2. In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2022 wiederholte der Beschuldigte seine\nbereits in der Berufungserklärung vorgebrachten Argumente und ergänzte diese unter\nBezugnahme auf den Beschluss vom 26. Juli 2022 teilweise. Zur Behauptung, das\nObergericht des Kantons Zug sei als Kapitalgesellschaft registriert, druckte der Beschuldigte\neinen anscheinend auf Google auffindbaren Eintrag ab, in welchem das Obergericht als\n\"Obergericht AG des Kantons Zug\" bezeichnet wird. Ein gleicher Eintrag existiert gemäss der\nEingabe des Beschuldigten auch vom Kantonsgericht des Kantons Zug als \"Kantonsgericht\nAG\" (OG GD 10).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht mit E-Mail vom 9. September 2022 mit, dass sie\nauf eine Berufungsantwort verzichte. Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht\nvernehmen.\n\nIII. Sachverhalt\n\n1. Betreffend die Vorfälle vom 19. Februar 2021 und 26. April 2021 wird hinsichtlich der\nvorhandenen Beweismittel und der Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen, welchen vollumfänglich beigepflichtet wird (OG GD 1 S. 6 Rz. 2.2.1 ff.). Im\nSeite 10/18\n\nBerufungsverfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt\nder folgende Sachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3\nStPO als erstellt: Der Beschuldigte hielt sich am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35\nUhr, im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) sowie am 26. April 2021, um\nca. 12:15 Uhr, im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________ auf, ohne\njeweils eine Gesichtsmaske zu tragen.\n\n2. Auch betreffend den Vorfall vom 27. April 2021 wird hinsichtlich der vorhandenen\nBeweismittel und der Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen,\nwelchen vollumfänglich beigepflichtet wird (OG GD 1 S. 7 Rz. 2.2.3). Im Berufungsverfahren\nwurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt der folgende\nSachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt:\nDie B.________ AG erteilte dem Beschuldigten am 26. April 2021 in Anwesenheit von zwei\nZeugen ein Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren für sämtliche Verkaufsstellen von\nB.________ und H.________. Trotz dieses ausgesprochenen Hausverbots betrat der\nBeschuldigte am 27. April 2021 um 13:24 Uhr in Kenntnis dieses Hausverbots und somit\ngegen den Willen der Berechtigten den B.________ Supermarkt an der G.________ in\nJ.________.\n\nIV. Rechtliche Grundlagen und Subsumption\n\n1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde in der\nVolksabstimmung vom 18. April 1999 von einer Mehrheit des Volkes und der Stände\nangenommen. Gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b BV erlässt der Bund Vorschriften über die\nBekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen\nund Tieren. U.a. auf dieser Grundlage hat die Bundesversammlung – als demokratisch\nlegitimierte oberste Gewalt gemäss Art. 148 Abs. 1 BV – am 28. September 2012 das\nEpidemiengesetz und am 25. September 2020 das Covid-19-Gesetz beschlossen.\n\n"}