{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2 Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 26. Juli 2022 eine 30-tägige Frist ab\nZustellung angesetzt, um seine Berufung weiter zu begründen. Der per Einschreiben\ngleichentags versandte Beschluss wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt, sodass dieser\nam 3. August 2022 an das Gericht zurückgesandt wurde. Der erwähnte Beschluss wurde\ndem Beschuldigten sodann am 10. August 2022 per A-Post plus zur Kenntnisnahme\nzugesandt. Da der Beschuldigte nach der Erklärung der Berufung mit weiteren\nPostsendungen rechnen musste, greift die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO,\nsodass der Beschluss vom 26. Juli 2022 am 3. August 2022 als rechtsgültig zugestellt zu\ngelten hat. Die entsprechende 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung\nbegann somit am 4. August 2022 zu laufen und endete folglich am 2. September 2022. Der\nBeschuldigte reichte seine Berufungsbegründung vom 1. September 2022 somit innert Frist\nein, womit das Gültigkeitserfordernis von Art. 406 Abs. 3 StPO gegeben ist.\n\n5. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug\nreichte die Zuger Polizei (nachfolgend: Polizei) mittels Rapport vom 22. März 2021 an die\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (act. 1/1 [3A 2021 1925]).\nBetreffend den Vorfall vom 27. April 2021 im B.________ Supermarkt an der G.________ in\nJ.________ stellte die B.________ AG am 27. April 2021 Strafantrag und Privatklage (act.\n1/2 [1A 2021 1231]) und rapportierte die Polizei am 10. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft\n(act. 1/1 [1A 2021 1231]). Es liegen mithin für alle zu behandelnden Antragsdelikte jeweilige\nStrafanträge vor (Art. 30 Abs. 1 StGB).\n\n6.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den\nBestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft\nan die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten\nBeweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren\nSeite 7/18\n\ngrundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nHauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO).\n\n6.2 Von den Parteien wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht\nkeine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen\nBeweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit den im Berufungsverfahren\neingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n7. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der\nVorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich\ndemnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen\nBeweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen.\nDennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche\nund die rechtliche Würdigung \"des angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der\nProzessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint\nbei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen\nSachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade\ndiese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom\n31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der\ngrundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne\nWeiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen\nErwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.).\nFalls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch\nmacht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Parteistandpunkte\n\n1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten enthält eine ausführliche Darstellung seiner\nWeltsicht. Stark zusammengefasst bringt er unter Verweis auf Tolstoy, Trotzki etc. vor, man\nmüsse sich mit dem Grundlegenden auseinandersetzen und den \"tatsächlichen Verlauf der\nGeschichte\" kennen, um zu begreifen, wie es zur heutigen Eskalation habe kommen können.\nEr habe die Geschichte der letzten Jahrtausende recherchiert, weil er von einer\n\"institutionellen Behördenkriminalität\" betroffen gewesen sei. Aufgrund der breiten und\ntiefgreifenden Analyse könne festgestellt werden, dass die ersten Massnahmen zur\nAufhebung der parlamentarischen Oberaufsicht im Bund bereits in den 1910er Jahren\nbegonnen habe, indem die Kontrollen bei den Betreibungs- und Konkursämtern vor Ort ab\ndem Jahre 1916 nur noch teilweise durchgeführt worden seien und ab dem Jahre 1934 gar\nnicht mehr. Ab den 1920er Jahren seien die Plenarprotokolle der\nGeschäftsprüfungskommissionen unter Verschluss gehalten worden (OG GD 4 S. 1-2).\n\n"}