{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 E. 2.3 m.H.).\n\n2.2 Die schriftliche Berufungsanmeldung vom 11. Mai 2022 enthält keine Anträge. In der\nBerufungserklärung vom 13. Juni 2022 führt der Beschuldigte am Ende seiner Eingabe\nmehrere Rechtsbegehren auf, die allerdings keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen\nUrteil aufweisen. Aus der in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung geht allerdings\nhervor, dass der Beschuldigte die Legitimität der staatlichen Behörden in Frage stellt und mit\nkeinem Punkt des vorinstanzlichen Urteils einverstanden ist. Folglich ist klar erkennbar, dass\nder Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht, so dass auf eine\nFristansetzung zur Klärung der Rechtsbegehren i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO verzichtet\nwerden kann. Allerdings hat der Beschuldigte kein Interesse an der Aufhebung der\nDispositivziffer 3.1 des vorinstanzlichen Urteils. Denn unter Ziff. 3.1 entschied die Vorinstanz\nCHF 100.00 der Verfahrenskosten des Verfahrens 3A 2021 1925 auf die Staatskasse zu\nnehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Dispositiv-Ziff. 3.1 des\nvorinstanzlichen Urteils nicht anfechten wollte, womit die entsprechende Ziffer in Rechtskraft\nerwachsen ist. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzustellen. Da die Staatsanwaltschaft weder\nBerufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu\nUngunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).\n\n3.1 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme.\nGemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann\nunabhängig von einem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln,\nwenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1).\n\n3.2 Mit Urteil vom 2. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs\ngemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz\ngemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3b\nSeite 6/18\n\nAbs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig. In seiner begründeten\nBerufungserklärung bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte, welche diesen\nSchuldsprüchen zugrunde liegen, mit keinem Wort. Vielmehr macht er sinngemäss geltend,\ndie von der Vorinstanz angewandten rechtlichen Grundlagen, insb. auch diejenigen, welche\nihre eigene Zuständigkeit begründen würden, seien zu Unrecht angewandt worden. Damit\nsind ausschliesslich Rechtsfragen Gegenstand des Berufungsverfahrens, womit die\nDurchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO\nzulässig ist. Sodann hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Berufung oder\nAnschlussberufung erhoben und von keiner Partei wurden Einwände gegen die Anordnung\ndes schriftlichen Verfahrens geltend gemacht. Der Beschuldigte führte in seiner\nBerufungsbegründung vom 1. September 2022 sodann aus, das Gericht könne die Berufung\nselbstverständlich in einem schriftlichen Verfahren behandeln (OG GD 10 S.1). Damit hat der\nBeschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens\nerklärt.\n\n4.1 Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen\nVerfahren Gültigkeitserfordernis. Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend\nbegründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig (Urteil des\nBundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.1.4.2).\n\n"}