{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-19_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaece726cff64c3651d9b2dfee11675a706517f27848d84414c629e0359f2ed348a425f15dea75b98ab1d19bfec03f7b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_19", "Checksum": "80afe655d86ebf44a61141884a130dc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:50", "Checksum": "b017288e1ec4cb6cda5d612dfaff4b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2022 19\nRegeste:\nWiderhandlung gegen die Covid-Verordnung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 3.1 CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021 1925 (entsprechend den Kosten gemäss\nStrafbefehl 3A 2021 1252) werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3.2 Die Vorverfahrenskosten betragen\n\nCHF 524.00 Übrige Kosten des Vorverfahren 3A 2021 1925\nCHF 662.25 Kosten des Vorverfahrens 1A 2021 1231\nCHF 1'186.25Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n3.3 Die gerichtlichen Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 260.00 Auslagen\nCHF 2'260.00Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. Die Zivilforderung der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n5. [Rechtsmittel]\"\n\n5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 zeigte Rechtsanwältin Dr.iur. I.________ dem Obergericht\ndes Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) an, dass sie den Beschuldigten per sofort nicht mehr\nvertrete (OG GD 2).\nSeite 4/18\n\n6. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine 23-seitige Berufungserklärung unter Beilage\neiner Kopie des vorinstanzlichen Urteils ein (OG GD 4).\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der\nPrivatklägerin je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt. Zudem\nwurden den Parteien verschiedene Fristen angesetzt. Insbesondere wurden sie eingeladen,\nsich innert einer Frist von 20 Tagen zu einer möglichen Anordnung des schriftlichen\nBerufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu äussern (OG GD 5).\n\n8. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erklärte, sie erhebe keine\nAnschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten, liessen sich der\nBeschuldigte und die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen (OG GD 7).\n\n9. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde sodann das schriftliche Berufungsverfahren\nangeordnet. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um eine schriftliche\nBerufungsbegründung einzureichen (OG GD 9).\n\n10. Der per Einschreiben versandte Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde vom Beschuldigten nicht\nabgeholt und entsprechend zurückgesandt. Am 10. August 2022 wurde der Beschluss dem\nBeschuldigten per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zugesandt (OG GD 9/1).\n\n11. Mit Eingabe vom 1. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschuldigte\neine Berufungsbegründung ein (OG GD 10). Diese wurde mit Schreiben vom 8. September\n2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt (OG GD\n11).\n\n12. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter\nSchriftenwechsel angeordnet werde. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung des\nGerichts bekannt gegeben (OG GD 13).\n\nErwägungen\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen\nseit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der\nBeschuldigte meldete sich am 9. Mai 2022 telefonisch bei der Vorinstanz, um Berufung\nanzumelden. Am Telefon wurde ihm gesagt, dass eine mündliche Berufungsanmeldung an\nder Hauptverhandlung zu Protokoll hätte gegeben werden müssen und dass später nur noch\nschriftlich Berufung angemeldet werden könne. Die Frage, ob eine telefonische\nBerufungsanmeldung möglich ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch,\nLieber, Summers, Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.\nA. 2020, Art. 399 StPO N 5), kann aber vorliegend offenbleiben, da der Beschuldigte bzw. die\nvon ihm mandatierte Rechtsanwältin ohnehin mit Schreiben vom 11. Mai 2022 schriftlich\nBerufung angemeldet hat. Es liegt mithin eine gültige Berufungsanmeldung vor.\nSeite 5/18\n\n1.2 Sodann hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 frist- und formgerecht Berufung\nerklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Antrag auf\nNichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt. Und auch von Seiten des\nGerichts sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten nicht\neingetreten werden sollte. Auf die Berufung des Beschuldigten ist mithin einzutreten.\n\n"}