CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 2'333.80Gutachten CHF 70.00 Auslagen CHF 5'403.80Total und werden auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 2'440.50 aus der Staatskasse entschädigt. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).