1. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte wird vom Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'648.10 und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit insgesamt CHF F5'369.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen