Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde und der Verteidiger lediglich drei schriftliche Eingaben mit einem Gesamtumfang von sieben Seiten einreichte, ist der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 10 Stunden (Eingaben inkl. Aktenstudium) festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. Der Beschuldigte ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 19/20 Urteilsspruch