Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 eine Kostennote ein, in welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 35:35 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 geltend machte (OG GD 22/1). Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde und der Verteidiger lediglich drei schriftliche Eingaben mit einem Gesamtumfang von sieben Seiten einreichte, ist der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 10 Stunden (Eingaben inkl. Aktenstudium) festzusetzen.